Konzeption

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Jugendpflege

Die Stadtjugendpflege ist grundsätzlich in die Aufgabengebiete „Stadtjugendpflege“ und „Jugendhaus“ einzuteilen, wobei das Jugendhaus einen Teilbereich der Stadtjugendpflege abdeckt. Die Stadtjugendpflege ist die fachlich kompetente Anlaufstelle für Fragen und Aufgaben der Jugendarbeit vor Ort. Sie übernimmt planende, unterstützende, initiierende und koordinierende Tätigkeiten im gesamten Aufgabenbereich der Jugendarbeit der Stadt Moosburg a. d. Isar.
Ziel dabei ist es, einen Raum zu schaffen, indem Jugendarbeit durch optimale Bedingungen und in den verschiedensten Formen möglich ist. Hierbei ist also nicht der Bereich „Jugendhaus“, sondern die gesamte Infrastruktur der Gemeinde, die Koordination und Zusammenarbeit mit Vereinen, sowie die Vernetzung sämtlicher Jugendhilfe- und Jugendfördereinrichtungen gemeint, auch weit über die Ortsgrenzen hinaus.

Jugendhaus

Grundsätzlich ist das Jugendhaus für alle Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde offen und bietet somit in erster Linie allen Orientierungsgruppen ein vielfältiges Angebot. Das offene Jugendhaus bzw. der „Offene Betrieb“ ist zudem auch eine Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 – 21 Jahren. Dies wird von den Kindern und Jugendlichen als Freizeitangebot genutzt mit dem Ziel der allgemeinen und geschlechtsspezifischen Sozialisierung dieser. Auch dient der „Offene Betrieb“ als Gesprächs- bzw. Beratungs- oder Unterstützungszentrale für die allgemeinen wie auch individuellen Problemen im Prozess des Heranwachsens der Kinder und Jugendlichen. Dies kann in Freizeitaktivitäten, Gruppenarbeit, Planung, in Einzelgesprächen, sowie durch Überschreiten sozialer Regeln erfolgen. Durch diese Kontaktaufnahme kann dann im weiteren Sinne der pädagogische bzw. erzieherische Auftrag der Gemeinde individuell umgesetzt und praktiziert werden. Das Jugendhaus bietet den Kindern und Jugendlichen somit einen Raum, in welchem Regeln und Grenzen nicht nur kennen gelernt werden können, sondern auch erfahren und erlebt werden.

Rechtliche Grundlagen

In Abschnitt III (Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden, ...) des BayKJHG heißt es in Art. 17 Abs. 1 "Die kreisangehörigen Gemeinden sollen entsprechend § 79 Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (KJHG) im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste, und Veranstaltungen der Jugendarbeit ... rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen." Dabei gehörte es entsprechend Art. 57 Abs. 1 GO schon bisher zu den Aufgaben des Wirkungskreises der Gemeinden, die nach den örtlichen Verhältnissen für das Wohl ihrer Einwohner erforderlichen Einrichtungen der "Jugendfürsorge" und der "Jugendpflege" zu schaffen.

§ 1 Abs. 3 (1) KJHG bringt zum Ausdruck, dass Jugendhilfe "... junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen" soll, "Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen". § 11 Abs. 1 KJHG (Jugendarbeit) führt weiterhin aus: "Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen." Konkretisiert werden diese Aussagen dann in Abs. 3. Die Schwerpunkte der Jugendarbeit umfassen damit die "(1) außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, (2) Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, (3) Arbeitswelt-, Schul- und Familienbezogene Jugendarbeit, (4) internationale Jugendarbeit, (5) Kinder- und Jugenderholung und (6) Jugendberatung".

§ 13 Abs. 1 KJHG (Jugendsozialarbeit) führt unter anderem aus, Jugendliche in ihrer sozialen Integration mittels sozialpädagogischer Hilfen zu unterstützen. Zusätzlich bekräftigt werden vorgestellte Ausführungen in § 14 Abs. 2 KJHG (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz). Dort heißt es: "Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen".